Die Logistik ist ein wesentlicher Bestandteil moderner Volkswirtschaften. Tagtäglich müssen auf Straßen, Schienen, Wasserwegen und in der Luft, Tonnen von Gütern bewegt werden. Jedoch sind nicht alle diese zu transportierenden Güter ungefährlich. Güter, die sich durch ein erhöhtes Gefahrenpotential für die Umwelt auszeichnen, werden als Gefahrengut bezeichnet. Transportmittel, die Gefahrengut bewegen, heißen Gefahrguttransporte.



Was gilt in der Bundesrepublik als Gefahrengut?
Der Gesetzgeber legt fest, dass Stoffe oder Gemische, deren chemische oder physikalische Eigenschaften so beschaffen sind, dass von ihnen während ihres Transportes eine Gefährdung der Allgemeinheit, eine Gefährdung bedeutender Güter der Allgemeinheit sowie eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren und eine potentielle Gefährdung für Sachgüter ausgeht, als sogenanntes Gefahrengut zu klassifizieren sind (siehe § 410 Handelsgesetzbuch). Aufgrund bestehender Rechtsvorschriften sind solche Güter als gefährliche Güter eingestuft, an deren Transport und Ortsveränderung besondere Auflagen seitens des Gesetzgebers gebunden sind. Im Rahmen von internationalen Übereinkünften wurden diverse Gefahrgutklassen und Unterklassen definiert. Diese werden jeweils durch Beschilderungen an den Transportmitteln gesondert ausgewiesen (Piktogramme und Codes). Zu unterscheiden sind diese Güter jedoch von den gefährlichen Gütern und Stoffen (gGS).



Gefahrguttransporte
Für Transport und Ortsveränderung gefährlicher Güter gelten jeweils strenge Rechtsvorschriften.

Kennzeichnungspflicht
Gefahrguttransporte sind zunächst eindeutig mit rechteckigen Warnttafeln zu kennzeichnen. Diese müssen die Farbe Orange besitzen und eine Größe von jeweils 40 x 30 cm aufweisen. Die Warntafeln sind am Transportfahrzeug anzubringen. Wird durch das Transportfahrzeug ein Tankcontainer getragen oder gezogen, der gefährliche Güter enthält, so ist dieser ebenfalls mit den Warntafeln zu versehen. Zusätzlich sind an jedem Versandstück Gefahrzettel (auf der Spitze stehende Quadrate in oranger Farbe, die aussagefähige Piktogramme mit Gefahrencodes enthalten und die Größe 10 x 10 cm aufweisen) anzubringen. An Fahrzeugen und Containern sind ferner Großzettel oder Placards in der Größe von 25 x 25 cm zu befestigen. Diese Großzettel geben Hinweise auf die jeweilige Zusammensetzung der transportierten gefährlichen Güter und die von ihnen ausgehenden Gefahren, so dass bei einem Unfall schnell die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können. Für den Transport gefährlicher flüssiger Stoffe oder verflüssigter Gase ist ferner die Anbringung von Ausrichtungspfeilen gesetzlich vorgeschrieben. Diese müssen Schwarz oder Rot sein und sich auf einem ausreichend kontrastierten Grund befinden.

Transportpapiere
Jeder Gefahrguttransport benötigt bestimmte Transportpapiere. Diese weisen die gefährlichen Stoffe hinsichtlich Klassifizierung, UN-Nummer, technischem Namen sowie Haupt- und Nebengefahr eindeutig aus. Ebenso sind Angaben zur Verpackung und zu den jeweiligen Mengen erforderlich. Ferner Hinweise und schriftliche Weisungen zur Vorgehensweise bei einem Unfall.

Spezielle Sicherheitsmaßnahmen
Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, dürfen öffentliche Straßen und Wege, die durch das Verkehrszeichen 261 gekennzeichnet sind, nicht befahren. Örtliche Feuerwehren und Logistik nach dem ICE-Programm der chemischen Industrie, können zur Unterstützung beim Transport gefährlicher Stoffe angefordert werden.

Sachkenntnis des Kraftfahrers
Sämtliche in die Beförderung gefährlicher Stoffe involvierte Personen müssen die entsprechende Sachkenntnis nachweisen. Der Fahrer muss einen speziellen Lehrgang absolvieren und die jeweils für die Dauer von 5 Jahren gültige ADR-Bescheinigung nachweisen können. Unter Umständen und in Abhängigkeit vom jeweiligen Transportgut, müssen auch die verwendeten Fahrzeuge über eine gesonderte ADR-Zulassung verfügen. Alle Beteiligten sind regelmäßig im Umgang mit gefährlichen Stoffen zu schulen.